14 zu Protokoll gaben, die in nicht unwesentlichen Details übereinstimmt, aber auch Widersprüche aufweist. A.________ und B.________ wurden beide am 30. Oktober 2009 verhaftet und erst nach der ersten Einvernahme aus der Polizeihaft entlassen. Von den von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen wussten sie zu diesem Zeitpunkt nichts. Sie hatten somit nach Eingang der Strafanzeige keine Gelegenheit, sich abzusprechen. Für die Behauptung des Rechtsvertreters der Privatklägerin, C.___