Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Da die Privatklägerin erst über drei Jahre nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall Strafanzeige einreichte, hätten entsprechende Möglichkeiten zwar grundsätzlich bestanden (pag. 48 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Es erscheint allerdings sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschuldigten nach dem Vorfall abgesprochen haben und rund dreieinhalb Jahre später eine erfundene Geschichte