Es stellt sich tatsächlich die Frage, warum B.________ zugeben sollte, dass er am meisten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe anstatt seinen Beitrag herunterzuspielen, wenn es sich tatsächlich um eine Vergewaltigung gehandelt hätte (vgl. pag. 1159). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 1115 f.) gibt es in den Aussagen der Beschuldigten folglich mehr Übereinstimmungen als nur in Bezug auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist.