und B.________ schilderten in ihren ersten Aussagen übereinstimmend, dass die Privatklägerin auf den Knien auf dem Sofa gewesen sei und die Hände bzw. die Arme auf die Lehne gestützt habe (A.________ pag. 121 Z. 230 f.; B.________ pag. 129 Z. 114 f.). Ferner gaben sie übereinstimmend an, dass B.________ am meisten Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (A.________ pag. 118 Z. 129, pag. 119 Z. 136 f.; B.________ pag. 133 Z. 256). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass dieser letzte Punkt nicht unwesentlich ist. Es stellt sich tatsächlich die Frage, warum B._____