Wohnzimmer bzw. auf dem Sofa sei es zu Oralverkehr gekommen (A.________ pag. 121 Z. 207 ff.; B.________ pag. 129 Z. 105, Z. 114, pag. 805 Z. 12 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigten in ihren ersten Aussagen übereinstimmend intensivere sexuelle Handlungen schilderten sollten, als effektiv vorgefallen sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer zu Oralverkehr gekommen ist. Auffallend ist weiter, dass C.________ – anders als die Privatklägerin – zu Protokoll gab, er habe Oral-, Vaginal- und Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt (pag. 141 Z. 165 f.; pag. 808 Z. 18 f.; pag. 809 Z. 17). A.________ und B._____