805 Z. 30, Z. 34 ff.). Betreffend die erwähnten Widersprüche ist darauf hinzuweisen, dass die erste Befragung von A.________ und B.________ am 30. Oktober 2009 und diejenige von C.________ am 10. Juni 2010 und damit über dreieinhalb bzw. über vier Jahre nach dem Vorfall vom Februar 2006 stattfanden (vgl. pag. 115 ff.; pag. 126 ff.; pag. 136 ff.). Zwischen dem Vorfall und den zweiten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 liegen rund zehn Jahre. Hinzu kommt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, bei dem vier Personen Geschlechtsverkehr hatten.