143 Z. 244 ff.). B.________ schilderte, er habe die Privatklägerin nach dem Vorfall einmal in der Stadt getroffen und ein, zwei Gläser Wein mit ihr getrunken. Sie sei dann zu ihm gekommen und sie hätten Sex gehabt (pag. 133 Z. 260 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________, dass er mit der Privatklägerin alleine Sex gehabt habe (vgl. pag. 804 Z. 9 ff., Z. 28; vgl. pag. 805 Z. 27 ff., Z. 34). Aus seinen Aussagen geht jedoch nicht klar hervor, ob er mit der Privatklägerin und C.________ auch einen Dreier gehabt habe (vgl. pag. 804 Z. 28 f.; pag. 805 Z. 30, Z. 34 ff.).