An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ demgegenüber an, er habe nach dieser Nacht keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt. Er wisse, dass B.________ und C.________ nach dem Vierer mit der Privatklägerin Sex gehabt hätten (pag. 799 Z. 25 ff.; vgl. auch pag. 800 Z. 7 ff., Z. 30 f.). Persönlich gesehen habe er die Privatklägerin nicht mehr, da sei er sich 100%ig sicher (pag. 800 Z. 10 f., Z. 26). Auf Vorhalt seiner Aussagen an der ersten Einvernahme erklärte A.________, er habe das Protokoll der ersten Einvernahme nicht mehr gelesen und wolle nur noch das sagen, was er noch wisse.