800 Z. 22 f.). Er könne nicht genau sagen, wann die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe. Es sei am frühen Morgen gewesen. Es sei aber zehn Jahre her, er könne keine genaue Zeit sagen (pag. 800 Z. 1 ff.). B.________ gab an, die Privatklägerin sei vielleicht zwischen zwei und drei Uhr gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, weshalb sie gegangen sei. Vielleicht habe sie zur Arbeit gehen müssen. Sie sei aber nicht weggeschickt worden (pag. 129 Z. 123, 129 f.). Die Aussagen von C.________ helfen diesbezüglich nicht weiter, da dieser angab, er sei dann irgendwann eingeschlafen und habe die Privatklägerin nicht mehr gesehen und nicht mehr gehört (pag. 142 Z. 213, Z. 221 f.).