118 Z. 122 f.). Später hielt er fest, die Privatklägerin sei nach seinem und B.________s Orgasmus duschen gegangen und habe sich dann verabschiedet. Dies müsse am frühen Morgen gewesen sein. Auf Frage, warum sie nicht geblieben sei, gab er an, sie habe gesagt, sie müsse sich zu Hause umziehen und dann zur Arbeit gehen (pag. 122 Z. 264 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte A.________, die Privatklägerin sei duschen gegangen. Sie hätten zusammen gesprochen und gelacht. Er habe ihr noch gesagt, sie könnten das mal wiederholen und sie habe gelacht. Sie habe Spass gehabt und sei dann nach Hause gegangen (pag. 799 Z. 18 f.; pag. 800 Z. 22 f.).