121 219 ff.). B.________ gab demgegenüber als Einziger an, dass die Privatklägerin einmal gesagt habe, sie möchte eine Pause, was sie dann auch gemacht hätten (pag. 130 Z. 156 f.). C.________ verneinte dies dagegen explizit (pag. 142 Z. 201 f.). Die Beschuldigten machten unterschiedliche Angaben zur Frage, ob ein Kondom benutzt worden sei. A.________ erklärte an der ersten Einvernahme, sie hätten während dem Sex ein Kondom getragen, nicht jedoch während des Oralverkehrs (pag. 119 Z. 150 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er demgegenüber an, er glaube, sie hätten alle drei kein Kondom benutzt. Es sei aber schon länger her.