11 gentlich seien sie die ganze Zeit zusammen gewesen (pag. 141 Z. 172 ff.; pag. 808 Z. 38 f.). A.________ erwähnte als Einziger, dass er und C.________ einmal draussen im Wohnzimmer gewesen seien, während B.________ und die Privatklägerin im Schlafzimmer Sex gehabt hätten (pag. 119 Z. 135 ff.; vgl. auch pag. 121 Z. 217). Weiter schilderte er als Einziger, dass B.________ und die Privatklägerin am Schluss wieder ins Schlafzimmer gegangen seien (pag. 121 219 ff.).