140 Z. 154 f.). A.________ führte zum Ablauf der sexuellen Handlungen aus, B.________ habe am meisten Sex mit der Privatklägerin gehabt (oral, vaginal und anal). C.________ und er selber seien nur oral befriedigt worden. Als er oral befriedigt worden sei, seien sie alle auf dem Bett gewesen. B.________ habe mit der Privatklägerin Sex von hinten gehabt und gleichzeitig habe sie ihn und C.________ oral befriedigt (pag. 118 Z. 129; pag. 119 Z. 136 ff.). Nachdem er und C.________ draussen im Wohnzimmer gewesen seien, habe er mit der Privatklägerin im Schlafzimmer vaginalen Sex von vorne und von hinten gehabt. Bei C.________ sei es das Gleiche gewesen.