Es sei zu einem Gespräch (small talk) gekommen. Man habe aber niemanden überzeugen müssen. Die Privatklägerin hätte sich sonst sicherlich gewehrt, als er und C.________ dazu gestossen seien (pag. 803 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt seiner in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen, wonach es nie ein richtiges Zwingen gewesen sei, betonte B.________ mehrfach, es sei kein Zwingen gewesen. Die Privatklägerin habe es auch gewollt. Sein Deutsch sei nicht so gut (pag. 805 Z. 40 ff.). C.________ gab an, die Privatklägerin habe seine Frage, ob sie schon einmal einen Vierer gehabt habe, verneint und gesagt, es wäre jedoch noch interessant (pag. 140 Z. 154 f.).