_ habe die Privatklägerin dann überredet. Diese Aussage relativierte B.________ sogleich, indem er ausführte, es habe sie aber niemand gezwungen. A.________ habe einfach gesagt «Komm, es ist doch schön», dann habe sie schnell mal ok gesagt (pag. 127 Z. 40 ff.). Es sei kein Zwang und kein Wortgefecht gewesen (pag. 128 Z. 63). Sie hätten sie nicht überredet (pag. 131 Z. 195 f., Z. 201). Es sei nie ein richtiges Zwingen gewesen, sondern einfach small talk (pag. 131 Z. 202 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte B.________ aus, er wisse nicht mehr genau, ob die Privatklägerin von Anfang an dazu bereit gewesen sei. Es sei zu einem Gespräch (small talk) gekommen.