Es ist davon auszugehen, dass A.________ im Schlafzimmer war, als die Privatklägerin in die Wohnung kam (vgl. pag. 958, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin wies ferner zu Recht darauf hin, dass B.________ und C.________ nur darüber mutmassen konnten, ob die Privatklägerin sie beim Eintreffen in die Wohnung wahrgenommen hat, zumal es unbestrittenermassen nicht zu einer Begrüssung kam (pag. 1114). Diese Frage muss aber letztlich offen bleiben.