___ und C.________ beim Eingang gesehen und sie gegrüsst. Er (A.________) sei dann mit ihr ins Zimmer gegangen (pag. 798 Z. 32 f.; pag. 799 Z. 6; pag. 800 Z. 40). B.________ gab an, die Privatklägerin habe gesehen, dass ausser A.________ zwei weitere Personen anwesend gewesen seien (pag. 127 Z. 37 f.). C.________ sagte ebenfalls aus, die Privatklägerin habe gesehen, dass sie am Schlafen gewesen seien (pag. 144 Z. 279 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann auf die diesbezüglichen Aussagen von A.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass A._____