9 Hinsichtlich dieser Frage stimmen die Aussagen der Beteiligten nicht überein. Die Privatklägerin erklärte, sie habe keine weiteren Personen wahrgenommen, weder gesehen noch gehört (pag. 813 Z. 27 f.). A.________ gab wie erwähnt an, die Privatklägerin habe gewusst, dass B.________ und C.________ bei ihm gewesen seien (vgl. Ziff. II. 8. vorne; pag. 118 Z. 100 f., Z. 108 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe B.________ und C.________ beim Eingang gesehen und sie gegrüsst.