ins Schlafzimmer gegangen sei. Er habe sich dort auf das Bett gesetzt, die Privatklägerin berührt und sei von dieser und A.________ wahrgenommen worden (pag. 958, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen der Vorinstanz werden grundsätzlich nicht bestritten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht einzig geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse nicht offen bleiben, ob die Privatklägerin B.________ und C.________ beim Eintreffen in der Wohnung gesehen habe. Vielmehr könne diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1114).