_ ins Bett gelegt. Die beiden hätten anschliessend Zärtlichkeiten ausgetauscht, wobei offen bleiben könne, wie weit diese Zärtlichkeiten bereits fortgeschritten gewesen seien. Immerhin habe die Privatklägerin ausgesagt, es sei klar gewesen, dass sie noch Sex haben würden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die beiden bereits sehr intim miteinander gewesen seien. Unklar sei, ob die Privatklägerin B.________ und C.________ wahrgenommen habe, als sie in die Wohnung gekommen sei. Dies könne aber offen bleiben. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass B.________ zur Privatklägerin und A.________ ins Schlafzimmer gegangen sei.