9. Vorgeschichte II (zweite Phase) Die Vorinstanz stellte bezüglich der zweiten Phase (Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung von A.________ bis Beginn der gemeinsamen sexuellen Handlungen) auf die Aussagen der Privatklägerin ab, welche sich weitgehend mit den ersten Aussagen der Beschuldigten decken würden. Demnach sei erstellt, dass die Privatklägerin die dunkle/finstere Wohnung betreten habe und zu A.________ ins Schlafzimmer gegangen sei. Dort habe sie sich ausgezogen und sich zu A.________ ins Bett gelegt.