101 Z. 59 ff.). Die ersten Aussagen der Privatklägerin vermitteln den Eindruck, als habe sie gar keine Ahnung vom FC E.________ und dessen Spielern gehabt, was offensichtlich nicht zutreffend ist. Dass die Privatklägerin ihre Beziehung mit H.________ an der ersten Einvernahme nicht erwähnte und angab, nicht zu wissen, wer alles beim FC E.________ spiele, erscheint zwar eigenartig, ist aber für sich alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin abzuschwächen.