Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und A.________ lässt sich nicht rechtsgenüglich feststellen, ob A.________ der Privatklägerin bereits am Telefon sagte, dass er nicht alleine zu Hause sei, so dass dies – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – offen bleiben muss. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin vermag daran auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach A.________ sehnte, nichts zu ändern (vgl. pag. 77 Z. 75 ff.; pag. 1112 f.). Im Übrigen sieht die Kammer keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Vorgeschichte I abzuweichen.