Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht in der Berufungsbegründung einzig geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse nicht offen bleiben, ob anlässlich des Telefonanrufs bereits über die Anwesenheit der beiden anderen Beschuldigten gesprochen worden sei. Vielmehr könne diesbezüglich auf die glaubhaften und konstanten Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1112). A.________ schilderte an der Einvernahme vom 30. Oktober 2009, er habe die Privatklägerin angerufen und sie gefragt, ob sie Lust hätte zu ihm zu kommen.