Für die Vorinstanz stand beweismässig fest, dass A.________ die Privatklägerin am besagten Abend per Telefon kontaktierte und sie bat, bei ihm vorbeizukommen. Ob anlässlich dieses Telefonanrufs bereits über die Anwesenheit von B.________ und C.________ gesprochen worden sei, könne offen bleiben (pag. 955, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten.