8. Vorgeschichte I (erste Phase) Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und A.________ im Herbst 2005 im Restaurant K.________ das erste Mal über den Weg gelaufen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sich nach Blickkontakten und Nummernaustausch ein Kontakt bzw. ein Verhältnis zwischen den beiden entwickelt. Betreffend den Zeitpunkt des Vorfalls sei auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach sich der Vorfall im Februar 2006, mutmasslich am 16./17. Februar 2006, ereignet habe. Für die Vorinstanz stand beweismässig fest, dass A._____