Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer (vgl. Ziff. II. 8. ff. hinten). Sowohl die erstinstanzliche Urteilsbegründung als auch die Berufungsbegründung der Privatklägerin teilen den Sachverhalt in vier Phasen ein (pag. 952, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1112 ff.): - Erste Phase: Kennenlernen von A.________ und der Privatklägerin bis zum Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung (Vorgeschichte I); - Zweite Phase: