7. Beweismittel / Vorbemerkungen Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und der drei Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen, die Aussagen der übrigen befragten Personen (G.________, H.________, I.________ und J.________) sowie die weiteren Beweismittel (Akten der Fachstelle Opferhilfe Vista) ausführlich wiedergegeben (pag. 952 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.