6 gemeinsamer Tatbegehung in einer Nacht im Februar 2006, vermutlich in der Nacht vom 16./17. Februar 2006 in E.________ z.N. der Privatklägerin zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 508 ff.): B.________ drückte D.________ gewalttätig auf das Sofa, hielt ihr die Hand auf den Rücken, so dass sie sich nicht wehren konnte, obwohl sie dies versuchte. D.________ rief zudem zwei bis drei Mal stopp. B.________ penetrierte D.__