Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Berufungsführerin aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Den drei Beschuldigten sei eine Entschädigung für ihre Parteikosten und eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Advokat W.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 1, A.________, folgende Anträge (pag. 1231): 1. Es seien sämtliche Rechtsbegehren der Berufungsführerin in der Berufungsbegründung abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge.