2. Die Zivilklage vom 20. März 2015 sei gutzuheissen. 3. Die Beschuldigten seien zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin aufgrund einer gerichtlichen Bestätigung der eingereichten Kostennote zu verurteilen. 5 4. Eventuell: Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin im Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzusetzen.