Gestützt auf die Verfügung vom 3. Oktober 2016 (pag. 1068 f.) erklärten sich die übrigen Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. 1076; pag. 1078 f.; pag. 1080; pag. 1086). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1088 f.). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 begründete die Privatklägerin ihre Berufung innert zweifach erstreckter Frist (pag. 1100 f.; pag. 1105 f.; pag. 1107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 3. März 2017 Stellung (pag. 1155 ff.).