und C.________ gelangten keine Stellungnahmen ein (vgl. pag. 1010). Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (pag. 1011 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2016 stellte der Beschuldigte 1, A.________, vertreten durch Advokat W.________, folgende Anträge (pag. 1041 ff.): 1. Es sei ein rein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen.