Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mit, dass sie auf ein persönliches Erscheinen und das Stellen von schriftlichen Anträgen verzichtet (pag. 1002). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1004 f.). Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte der Beschuldigte 2, B.________, vertreten durch Advokat X.________, mit, dass auf Verfahrensanträge, Anschlussberufung und Stellungnahmen zumindest zurzeit verzichtet werde (pag. 1007). Seitens der Beschuldigten A.________ und C.____