2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, mit Schreiben vom 28. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 938). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (pag. 979 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 992 ff.). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mit, dass sie auf ein persönliches Erscheinen und das Stellen von schriftlichen Anträgen verzichtet (pag.