, von CHF 22‘547.00 an B.________ und von CHF 32‘801.00 an C.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 an B.________ für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 an A.________, von CHF 3‘000.00 an B.________ und von CHF 2‘000.00 an C.________ für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (pag. 890 ff., Bst. A., B. und C. erstinstanzliches Urteil). Die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 31‘847.20, wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag.