4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist (nur Dispositiv)