13 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3 StGB 22 Abs. 1 SSV 4a Abs. 1 und 2 VRV 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend CHF 13‘440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘800.00.