24. Entschädigung Der Beschuldigte hat weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen als PW-Lenker am 11. September 2015 auf der Brünigpassstrasse in Brünig, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h und in Anwendung der Artikel