Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag vollumfänglich durch, so dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu tragen sind. Sie werden im Rahmen von Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt.