23. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz wird der Beschuldige oberinstanzlich nicht mehr frei-, sondern schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe verurteilt. Demnach hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00 zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.