34 StGB). Angesichts der sich aus den Aussagen des Beschuldigten und den zugänglichen Steuerunterlagen ergebenden Vermögenssituation erscheint der Kammer ein Zuschlag von CHF 50.00 pro Tagessatz als angemessen. 20 22. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend CHF 13‘440.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘360.00 (entsprechend 12 Strafeinheiten) zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung