10). Neben den regelmässigen monatlichen Einkünften ist im vorliegenden Fall zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhender Faktor zu berücksichtigen. So übersteigt es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich und steigert so die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DOLGE ANNETTE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N 65 zu Art. 34 StGB). Soll die (bedingte) Geldstrafe ihre spezialpräventive Wirkung entfalten, muss der dem Beschuldigten im Falle der Nichtgewährung drohende Vollzug der Strafe spürbar sein (DOLGE, a.a.O., N 63 zu Art. 34 StGB).