An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, er verfüge über ein Haus, welches in den Unterlagen mit in etwa CHF 3 Mio. bewertet sei. Daneben verfüge er über ca. CHF 1.5 Mio. flüssige Mittel, welche in der Form von 2 alten Jaguar teilweise aus Sachmittel bestünden (pag. 198 Z. 26 f. i.V.m. pag. 201 Z. 3). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tagessatzhöhe bilden die vom Beschuldigten bezogenen Renten. Nach einem Abzug von 30% lässt sich daraus ein Tagessatz von gerundet CHF 230.00 errechnen (pag. 10).