21. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an, er sei Rentner und beziehe neben einer AHV- Rente von CHF 2‘360.00 auch eine monatliche Leibrente von CHF 7‘560.00. Den Steuerwert seiner Liegenschaft schätze er auf CHF 940‘000.00 (pag.