Vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (dazu unten) erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe des gemäss Bundesgerichts zulässigen Maximums von 1/5 der verschuldensangemessenen Strafeinheiten angemessen und auch erforderlich. Die schuldangemessenen 60 Strafeinheiten werden daher im Verhältnis 4 zu 1 in eine Strafe von 48 Tagessätzen Geldstrafe und 12 Strafeinheiten Verbindungsbusse aufgeteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse wird entsprechend auf 12 Tage festgesetzt.