19 Im vorliegenden Fall gilt es indessen nicht nur die Schnittstellenproblematik zu beachten, sondern auch die Denkzettelfunktion der Verbindungsbusse zu berücksichtigten. Vor dem Hintergrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (dazu unten) erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe des gemäss Bundesgerichts zulässigen Maximums von 1/5 der verschuldensangemessenen Strafeinheiten angemessen und auch erforderlich.