Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 4 StGB kann höchstens ein Fünftel der angemessenen Strafe als Verbindungsbusse unbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die VBRS-Richtlinien empfehlen, insbesondere im Bereich der Schnittstellenproblematik, eine bedingte Strafe mit einer Busse zu verbinden, so dass der unbedingt zu leistende Teil mindestens die Höhe der Übertretungssanktion erreicht (Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I, Ziff.