20. Bedingte Strafe und Verbindungsbusse Aufgrund des guten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten erscheint eine unbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht notwendig. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.