Gleichzeitig ist hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten zu beachten, dass der Beschuldigte weder in Eile war, noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen wollte und damit fahrlässig handelte. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheinen nach dem Gesagten 60 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilistischen Leumund, was allerdings erwartet werden darf.